Sperrfristverkürzung
Sperrfristverkürzung
Verkehrstherapie „HBS” im Strafverfahren (direkt nach der Tat)
GEGEN FAHRERLAUBNISVERBOT, SPERRFRIST, MPU
Seit 1980 verkürzen die Gerichte die Sperrfrist vorallem für alkoholauffällige Kraftfahrer nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö® oder verzichten ganz auf den Fahrerlaubnisentzug. In Anspielung zugleich auf die juristische Begründung der Sperrfrist und auf heilkundliche Ziele, nennt die IVT-Hö® solche Verkehrstherapien HEILUNG, BESSERUNG, SICHERUNG, kurz HBS.
Grundsätzlich ist die IVT-Hö® nicht zufrieden mit bloßen Verkürzungen der Sperrfrist und bemüht sich deshalb schon so lange und so erfolgreich, wie wahrscheinlich kein anderer, Fahrerlaubnisentzüge ganz zu vermeiden.
Ein noch darüber hinausgehendes Ziel ist es, Gerichtsentscheidungen mit Bindungswirkung an die Fahrerlaubnisbehörden zu erreichen. Eine solche Bindungswirkung verhindert die behördliche Anforderung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), die dem Betroffenen oft mehr Probleme macht als seine Strafsache. Die Bindungswirkung des Urteils ist dann gegeben, wenn das Gericht das Urteil damit begründet, dass durch die Rehabilitation der Verkehrstherapie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist. Es reicht nicht aus, dass auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Gesichtspunkt in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) verzichtet wird, denn in solchen Fällen wird die Fahrerlaubnisbehörde doch noch eingreifen und die Belassung der Fahrerlaubnis von einer positiven MPU abhängig machen.
Anwälte haben es mit Hilfe der IVT-Hö®schon oft erreicht, ihren Mandanten die MPU zu ersparen. Dies ist auch schon nach Alkoholfahrten nahe an der 3 Promille BAK gelungen.
Zu diesem Thema siehe die Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich auf Gerichtsurteile, in denen die Verkehrstherapien der IVT-Hö® gewürdigt werden. Er veröffentlichte sie viele Jahre lang in der NStZ, Heft 7, 8 oder 9.
Dr. Himmelreich gehörte 1979 zu den Initiatoren der IVT-Hö®.
Er hat wissenschaftlich viel im Bereich der interdisziplinären Kooperation zwischen Juristen und Therapeuten, u.a. bezogen auf das Thema Sperrfrist, gearbeitet und veröffentlicht und ist gerne bereit, Kenntnisse und Erfahrungen weiterzugeben.
Wir verweisen auf www.himmelreich-dr.de
Grundsätzliches und Detailkenntnisse über Verkehrstherapie vermittelt der Beitrag des fachlichen Leiters der IVT-Hö®, Dr. German Höcher, im „Handbuch Straßenverkehrsrecht”, herausgegeben von Wolfgang Ferner, §65 Verkehrstherapie für die juristische Praxis, S. 1031 – 1053, Nomos Anwalt, 2. Aufl. 2006, Baden-Baden.
Die IVT-Hö® stellt nach ihren HBS-Verkehrstherapien wissenschaftlich ausführlich begründete Bescheinigungen aus. Da individuell und abhängig sowohl von der anwaltlichen Strategie als auch vom
Informationsbedürfnis des Gerichts berichtet werden soll, bietet die IVT-Hö®dem Anwalt für seine Mandanten eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit an und berücksichtigt seine Anliegen in der Therapie und in der Bescheinigung.
Ein Urteil des LG Düsseldorf, 24 a NS 26/07, geht sehr ausführlich auf die Verkehrstherapie der IVT-Hö®ein (siehe dazu auch: DAR 10/2008, S. 597 ff.).
Hier wird ein sehr kleiner Auszug wiedergegeben:
„Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgericht in Düsseldorf vom 31. August 2007 hat die 24 a, kleineStrafkammer … für Recht erkannt:
Die Berufung … wird verworfen … Die Staatsanwaltschaft erstrebt das Urteil … insofern aufzuheben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird, der Führerschein eingezogen wird und eine angemessene Sperrfrist verhängt wird … Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille … Die IVT-Hö® … hat herausragende therapeutische Erfolge … der Angeklagte [war] zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen … . Im Rahmen der Gefahrenprognose war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat … Nach dem überzeugenden Gutachten … hat sich der Angeklagte problembewusst und selbstkritisch innerhalb der Maßnahme gezeigt … Diese Tatsachen haben ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Ab. 2 StGB gerechtfertigt … Die vom Amtsgericht ausgesprochene Verhängung des Fahrverbots reichte daher als Maßregel der Sicherung und Besserung aus.“
Staatsanwaltschaften in NRW haben erst dreimal Berufung gegen die Urteile eingelegt, in denen auf den Fahrerlaubnisentzug verzichtet wurde. Solche Berufungen sind immer in allen Punkten gescheitert.
Die IVT-Hö® besitzt eine Urteilssammlung die bis 1980 zurückreicht. Eine Analyse der Urteilsbegründungen hat ergeben, dass für die positive Würdigung unserer Verkehrstherapien hauptsächlich entscheidend war, dass die Strafgerichte die Verkehrstherapie der IVT-Hö® als heilkundliche Maßnahme einschätzen. So stellt z.B. das Amtsgericht Tiergarten 2012 heraus, dass es sich bei Arndt Himmelreich um einen „heilkundlichen Verkehrstherapeuten” handelt.
Weitere Informationen zu diesem Thema in der Rubrik SPERRFRIST / STRAFRECHT
Sperrfristverkürzung
Sperrfristverkürzung
Verkehrstherapie „HBS” im Strafverfahren (direkt nach der Tat)
GEGEN FAHRERLAUBNISVERBOT, SPERRFRIST, MPU
Seit 1980 verkürzen die Gerichte die Sperrfrist vorallem für alkoholauffällige Kraftfahrer nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö® oder verzichten ganz auf den Fahrerlaubnisentzug. In Anspielung zugleich auf die juristische Begründung der Sperrfrist und auf heilkundliche Ziele, nennt die IVT-Hö® solche Verkehrstherapien HEILUNG, BESSERUNG, SICHERUNG, kurz HBS.
Grundsätzlich ist die IVT-Hö® nicht zufrieden mit bloßen Verkürzungen der Sperrfrist und bemüht sich deshalb schon so lange und so erfolgreich, wie wahrscheinlich kein anderer, Fahrerlaubnisentzüge ganz zu vermeiden.
Ein noch darüber hinausgehendes Ziel ist es, Gerichtsentscheidungen mit Bindungswirkung an die Fahrerlaubnisbehörden zu erreichen. Eine solche Bindungswirkung verhindert die behördliche Anforderung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), die dem Betroffenen oft mehr Probleme macht als seine Strafsache. Die Bindungswirkung des Urteils ist dann gegeben, wenn das Gericht das Urteil damit begründet, dass durch die Rehabilitation der Verkehrstherapie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist. Es reicht nicht aus, dass auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Gesichtspunkt in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) verzichtet wird, denn in solchen Fällen wird die Fahrerlaubnisbehörde doch noch eingreifen und die Belassung der Fahrerlaubnis von einer positiven MPU abhängig machen.
Anwälte haben es mit Hilfe der IVT-Hö®schon oft erreicht, ihren Mandanten die MPU zu ersparen. Dies ist auch schon nach Alkoholfahrten nahe an der 3 Promille BAK gelungen.
Zu diesem Thema siehe die Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich auf Gerichtsurteile, in denen die Verkehrstherapien der IVT-Hö® gewürdigt werden. Er veröffentlichte sie viele Jahre lang in der NStZ, Heft 7, 8 oder 9.
Dr. Himmelreich gehörte 1979 zu den Initiatoren der IVT-Hö®.
Er hat wissenschaftlich viel im Bereich der interdisziplinären Kooperation zwischen Juristen und Therapeuten, u.a. bezogen auf das Thema Sperrfrist, gearbeitet und veröffentlicht und ist gerne bereit, Kenntnisse und Erfahrungen weiterzugeben.
Wir verweisen auf www.himmelreich-dr.de
Grundsätzliches und Detailkenntnisse über Verkehrstherapie vermittelt der Beitrag des fachlichen Leiters der IVT-Hö®, Dr. German Höcher, im „Handbuch Straßenverkehrsrecht”, herausgegeben von Wolfgang Ferner, §65 Verkehrstherapie für die juristische Praxis, S. 1031 – 1053, Nomos Anwalt, 2. Aufl. 2006, Baden-Baden.
Die IVT-Hö® stellt nach ihren HBS-Verkehrstherapien wissenschaftlich ausführlich begründete Bescheinigungen aus. Da individuell und abhängig sowohl von der anwaltlichen Strategie als auch vom
Informationsbedürfnis des Gerichts berichtet werden soll, bietet die IVT-Hö®dem Anwalt für seine Mandanten eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit an und berücksichtigt seine Anliegen in der Therapie und in der Bescheinigung.
Ein Urteil des LG Düsseldorf, 24 a NS 26/07, geht sehr ausführlich auf die Verkehrstherapie der IVT-Hö®ein (siehe dazu auch: DAR 10/2008, S. 597 ff.).
Hier wird ein sehr kleiner Auszug wiedergegeben:
„Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgericht in Düsseldorf vom 31. August 2007 hat die 24 a, kleineStrafkammer … für Recht erkannt:
Die Berufung … wird verworfen … Die Staatsanwaltschaft erstrebt das Urteil … insofern aufzuheben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird, der Führerschein eingezogen wird und eine angemessene Sperrfrist verhängt wird … Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille … Die IVT-Hö® … hat herausragende therapeutische Erfolge … der Angeklagte [war] zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen … . Im Rahmen der Gefahrenprognose war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat … Nach dem überzeugenden Gutachten … hat sich der Angeklagte problembewusst und selbstkritisch innerhalb der Maßnahme gezeigt … Diese Tatsachen haben ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Ab. 2 StGB gerechtfertigt … Die vom Amtsgericht ausgesprochene Verhängung des Fahrverbots reichte daher als Maßregel der Sicherung und Besserung aus.“
Staatsanwaltschaften in NRW haben erst dreimal Berufung gegen die Urteile eingelegt, in denen auf den Fahrerlaubnisentzug verzichtet wurde. Solche Berufungen sind immer in allen Punkten gescheitert.
Die IVT-Hö® besitzt eine Urteilssammlung die bis 1980 zurückreicht. Eine Analyse der Urteilsbegründungen hat ergeben, dass für die positive Würdigung unserer Verkehrstherapien hauptsächlich entscheidend war, dass die Strafgerichte die Verkehrstherapie der IVT-Hö® als heilkundliche Maßnahme einschätzen. So stellt z.B. das Amtsgericht Tiergarten 2012 heraus, dass es sich bei Arndt Himmelreich um einen „heilkundlichen Verkehrstherapeuten” handelt.
Weitere Informationen zu diesem Thema in der Rubrik SPERRFRIST / STRAFRECHT