Anwälte haben es mit Hilfe der IVT-Hö® schon oft erreicht, ihren Mandanten die MPU zu ersparen.
Dies ist auch schon nach Alkoholfahrten nahe an der 3 Promille BAK gelungen.
Zu diesem Thema siehe die Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich auf Gerichtsurteile, in denen die Verkehrstherapien der IVT-Hö® gewürdigt werden. Er veröffentlichte sie viele Jahre lang in der NStZ, Heft 7, 8 oder 9.
Dr. Himmelreich gehörte 1979 zu den Initiatoren der IVT-Hö®.
Er hat wissenschaftlich viel im Bereich der interdisziplinären Kooperation zwischen Juristen und Therapeuten, u.a. bezogen auf das Thema Sperrfrist, gearbeitet und veröffentlicht und ist gerne bereit, Kenntnisse und Erfahrungen weiterzugeben.
Wir verweisen auf www.himmelreich-dr.de
Grundsätzliches und Detailkenntnisse über Verkehrstherapie vermittelt der Beitrag des fachlichen Leiters der IVT-Hö®, Dr. German Höcher, im „Handbuch Straßenverkehrsrecht”, herausgegeben von Wolfgang Ferner, §65 Verkehrstherapie für die juristische Praxis, S. 1031 – 1053, Nomos Anwalt, 2. Aufl. 2006, Baden-Baden.
Die IVT-Hö® stellt nach ihren HBS-Verkehrstherapien wissenschaftlich ausführlich begründete Bescheinigungen aus.
Da individuell und abhängig sowohl von der anwaltlichen Strategie als auch vom
Informationsbedürfnis des Gerichts berichtet werden soll, bietet die IVT-Hö®dem Anwalt für seine Mandanten eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit an und berücksichtigt seine Anliegen in der Therapie und in der Bescheinigung.
Ein Urteil des LG Düsseldorf, 24 a NS 26/07, geht sehr ausführlich auf die Verkehrstherapie der IVT-Hö®ein (siehe dazu auch: DAR 10/2008, S. 597 ff.).
Hier wird ein sehr kleiner Auszug wiedergegeben:
„Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgericht in Düsseldorf vom 31. August 2007 hat die 24 a, kleineStrafkammer … für Recht erkannt:
Die Berufung … wird verworfen … Die Staatsanwaltschaft erstrebt das Urteil … insofern aufzuheben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird, der Führerschein eingezogen wird und eine angemessene Sperrfrist verhängt wird …
Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille …
Die IVT-Hö® … hat herausragende therapeutische Erfolge … der Angeklagte [war] zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen … . Im Rahmen der Gefahrenprognose war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat … Nach dem überzeugenden Gutachten … hat sich der Angeklagte problembewusst und selbstkritisch innerhalb der Maßnahme gezeigt …
Diese Tatsachen haben ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Ab. 2 StGB gerechtfertigt … Die vom Amtsgericht ausgesprochene Verhängung des Fahrverbots reichte daher als Maßregel der Sicherung und Besserung aus.“
Staatsanwaltschaften in NRW haben erst dreimal Berufung gegen die Urteile eingelegt, in denen auf den Fahrerlaubnisentzug verzichtet wurde.
Solche Berufungen sind immer in allen Punkten gescheitert.