Sperrfrist – Strafrecht

Sperrfrist & Strafrecht

Seit 1980 verkürzen die Gerichte die Sperrfrist vor allem für alkoholauffällige Kraftfahrer nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö® oder verzichten ganz auf den Fahrerlaubnisentzug. In Anspielung zugleich auf die juristische Begründung der Sperrfrist und auf heilkundliche Ziele, nennt die IVT-Hö® solche Verkehrstherapien HEILUNG, BESSERUNG, SICHERUNG, kurz HBS ...

Bei Rückgabe des Führerscheins entfällt die MPU im Verwaltungsrecht!

In allen anderen Fällen zählt die Verkehrstherapie im Strafrecht jederzeit schon im vollen Umfang für die Verkehrstherapie im Verwaltungsrecht (MPU)!

Mit jeder Therapiestunde im Strafrecht haben Sie also auch schon zugleich eine Therapiestunde im Verwaltungsrecht absolviert.

(„Zwei Fliegen mit einer Klappe”) 

Für Klienten

Wir arbeiten mit Ihnen als Anwalt Hand in Hand, um das Beste für unsere Klienten zu erreichen.

 

Dabei liegt es uns am Herzen, dass wir an die tieferen Ursachen der Problematik gehen und Lösungswege finden, die nachhaltig sind.

Sie stehen im Zentrum und wir unterstützen Sie darin, eine für Sie optimale Lösung (Glück 1. Wahl) zu finden.

Feedbacks zu unserer Therapie können Sie hier nachlesen (Alohana-Institut).

Wir verbinden Herz und Verstand

Arndt Himmelreich & Susanne Rikus-Himmelreich

Hier eine Übersicht zu verschiedenen Urteilen

Erfolge im Gerichtssaal

Alle Problemfelder: Alkohol, Drogen, Medikamente, Allgemeine Straftaten (Kriminalität), Aggressivität, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht, Nötigung, Punkte

Nur 6,4 % der alkoholauffälligen Kraftfahrer, die an einer IVT-Hö®-Langzeit-Rehabilitation teilgenommen hatten, fielen in den ersten 5 Jahren nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wieder mit Alkohol auf = Niedrigste (auch international) je gemessene Rückfallquote

NULL % der alkoholauffälligen Kraftfahrer, die an dem IVT-Hö® Kurs nach § 70 FeV („CAR-KURS") teilgenommen hatten, fielen in den ersten 3 Jahren nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wieder mit Alkohol auf (eine Zusammenfassung dieser der BASt und den Länder-Ministerien vorgelegten Evaluation/ Erfolgs-Überprüfung wurde veröffentlicht in der Fach-Zeitschrift „Blutalkohol" 2015, S. 177-183 (Dr. German Höcher)) = Niedrigste je gemessene Rückfallquote

Akkreditierung am 14.04.2005 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)

Akkreditierung am 14.04.2005 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für „Therapien zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" Kurs nach § 70 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) - Seit 2001 sind (nach Abschluss einer jeweils mehrjährigen Überprüfung) von der BASt nur insgesamt zehn Träger für die Durchführung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) akkreditiert worden: neben 5 den verschiedenen TÜVs und 1 der DEKRA zugehörigen Töchter-Firmen nur AFN, IDRAS SYSTEMS, IfS und IVT-Hö®. Die Akkreditierung erfolgt für das ganze Bundesgebiet. Vor 2001 gab es keine Institution, die eine Akkreditierung als Träger von Therapien erhalten hat.

99 % aller Klienten erhielten unmittelbar nach Abschluss der IVT-Hö®-Maßnahme die Fahrerlaubnis wieder (mit oder ohne ein positives MPU-Gutachten)

Ergebnis der vom Verkehrsministerium in NRW geförderten externen Erfolgskontrolle (wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. W. Echterhoff) schon 1991: 99 % aller Klienten erhielten unmittelbar nach Abschluss der IVT-Hö®-Maßnahme die Fahrerlaubnis wieder (mit oder ohne ein positives MPU-Gutachten)

Aufgrund der IVT-Hö®-Maßnahme Rückgabe des Führerscheins durch den Strafrichter möglich

Aufgrund der IVT-Hö®-Maßnahme Rückgabe des Führerscheins durch den Strafrichter möglich Keine Entziehung der Fahrerlaubnis und keine Sperre (vorläufige Entziehung wird nicht rechtskräftig) Verkehrstherapie „HBS" im Strafverfahren (direkt nach der Tat) GEGEN FAHRERLAUBNISVERBOT, SPERRFRIST, MPU Nach einem Kurs nach § 70 FeV entfällt die MPU (Umfang: 12 bzw. 14 Gruppen-Std.; für Alkohol bzw. Drogen)

Verkürzung der Sperrfrist durch die Gerichte vor allem für alkoholauffällige Kraftfahrer nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö® oder verzichten ganz auf den Fahrerlaubnisentzug.

Seit 1980 verkürzen die Gerichte die Sperrfrist vor allem für alkoholauffällige Kraftfahrer nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö® oder verzichten ganz auf den Fahrerlaubnisentzug. In Anspielung zugleich auf die juristische Begründung der Sperrfrist und auf heilkundliche Ziele, nennt die IVT-Hö® solche Verkehrstherapien HEILUNG, BESSERUNG, SICHERUNG, kurz HBS ...

MPU im Verwaltungsrecht

Sollte doch noch eine MPU im Verwaltungsrecht nötig sein (z.B. weil die Therapie zu spät begonnen wurde), dann kann der HBS-Verkehrstherapie im Strafrecht auf Ihren Wunsch hin sofort eine entsprechende therapeutische Nachsorge angeschlossen werden (z.B. bis zum MPU-Termin) = alles zugleich die Verkehrstherapie im Verwaltungsrecht Die Verkehrstherapie im Strafrecht zählt also jederzeit schon im vollen Umfang für die Verkehrstherapie im Verwaltungsrecht (MPU)! Mit jeder Therapiestunde im Strafrecht haben Sie also auch schon zugleich eine Therapiestunde im Verwaltungsrecht absolviert („Zwei Fliegen mit einer Klappe")!

Rund 150 Urteile und Beschlüsse zur Wieder-Eignung im Strafrecht (TABELLE - nach Promille-Zahlen sortiert

Zahlreiche Urteile mit Rückgabe des Führerscheins durch den Strafrichter im Termin 3 bis 9 Monate nach der Tat aufgrund IVT-Hö Verkehrstherapie, auch bei mehr als 1,6 oder 2 Promille oder Rückfalltätern. Copyright & Quelle: Rechtsanwalt Olav Sydow & Arndt Himmelreich Gemeinsame Vorträge am 20.05.2021 und am 12.12.2013 beim AK Verkehrsrecht in Berlin (BAV) und am 22.09.2016 in Bielefeld (Anwaltsverein Minden) (Aktualisierter Stand: 15.05.2023)

HBS-Verkehrstherapien für Sperrfristverkürzung im Strafrecht

Tabellarische Übersicht über Angebote, Preise und Ablaufstruktur unserer HBS-Verkehrstherapien im Strafrecht („Heilung, Besserung und Sicherung") Seit dem 1.1.2024 ist der hier angegebene Preis pro Einzeltherapiestunde auf 84 € (MwSt-befreit) erhöht worden.

"VRR - Verkehrs Rechts Report" 1/2019

Nachträglich korrigierte Fassung: Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer IVT-Hö Verkehrstherapie - Rechtsprechungsübersicht zu den wichtigsten Urteilen - Zahlreiche Urteile mit Rückgabe des Führerscheins im Gerichtstermin aufgrund von IVT-Hö Verkehrstherapie: Auszug aus der Publikation VRR 1/2019 (ZAP Verlag) - der VRR wird herausgegeben von Detlef Burhoff, dem früheren Richter am OLG

"VRR - Verkehrs Rechts Report" 1/2019

Unkorrigierte Fassung: Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer IVT-Hö Verkehrstherapie - Rechtsprechungsübersicht zu den wichtigsten Urteilen - Zahlreiche Urteile mit Rückgabe des Führerscheins im Gerichtstermin aufgrund von IVT-Hö Verkehrstherapie: Auszug aus der Publikation VRR 1/2019 (ZAP Verlag) - der VRR wird herausgegeben von Detlef Burhoff, dem früheren Richter am OLG

Entscheidung des OLG Karlsruhe 2016

OLG Karlsruhe gibt nach Trunkenheitsfahrt mit 1,9 Promille BAK aufgrund IVT-Hö Verkehrstherapie den Führerschein zurück Rechtliche Erläuterungen von RA Olav Sydow - das erste Mal überhaupt in Deutschland, dass nicht nur ein Amts- oder Landgericht, sondern sogar ein Oberlandesgericht eine derartige Entscheidung getroffen hat - sie enthält auch ausführliche Bemerkungen zur IVT-Hö Verkehrstherapie.

Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 13.09.2012

RÜCKGABE DES FÜHRERSCHEINS 10 WOCHEN NACH PKW-FAHRT mit 1,51 Promille (nur 2 Monate dekl. - bereits abgegoltenes - Fahrverbot) aufgrund IVT-Hö Verkehrstherapie (Arndt Himmelreich wurde vom Gericht als sachverständiger Zeuge geladen)

Urteil des AG Frankfurt Oder vom 29.08.2012

Keine (rechtskräftige) Entziehung der Fahrerlaubnis und keine MPU trotz 1,6 Prom.: Mit Urteil vom 29.08.2012 hat das AG Frankfurt/Oder aufgrund einer 6,5-monatigen IVT-Hö Verkehrstherapie und 6-monatiger nachgewiesener Abstinenz 7,5 Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit 1,60 Prom. (gemäß Polizeiarzt "nicht merkbar" unter Alkohol) den vorläufig entzogenen Führerschein im Gerichtstermin wieder zurückgegeben; keine MPU im Straf- und Verwaltungsrecht!

Urteil des AG Bernau vom 24.07.2012

RÜCKGABE DES FÜHRERSCHEINS im Gerichtstermin trotz 1,34 Promille gut 4 Monate nach dem Auffahrunfall auf anderen PKW mit Fahrer (Gefahr für Leib und Leben) (ÜBER 10 MONATE WENIGER SPERRE als im Strafbefehl) aufgrund IVT-Hö Verkehrstherapie (Arndt Himmelreich wurde vom Gericht als sachverständiger Zeuge geladen)

Urteil des AG München vom 06.09.2011 (veröff. in DAR 2012, H. 2)

Rückgabe des Führerscheins nach 7,5 Monaten im Gerichtstermin an IVT-Hö-Klienten trotz 3. Trunkenheitsfahrt am 18.01.2011 mit 1,92 Promille

Beschluss des LG Berlin vom 02.08.2010 (Aufhebung des Beschlusses des AG Tiergarten)

Aufgrund 6 Monate IVT-Hö Verkehrstherapie (u. Abstinenz) trotz über 2,8 Promille und Unfall Wiedereignung 8 Monate nach der Tat

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.09.2009 zu Herrn Anonym

SECHS Monate weniger Sperre als noch im Strafbefehl vom Gericht zuvor festgelegt worden war, trotz beinahe 3 Promille zur Zeit der Trunkenheitsfahrt

Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 06.10.2009

Gut 5 ½ Monate nach der Tat völliger Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis und jeglicher Sperre trotz PKW-Fahrt mit über 2 Promille, MPU war aufgrund der IVT-Hö Verkehrstherapie und der Entscheidung des Richters weder im Straf- noch Verwaltungsverfahren nötig

Im Rahmen unseres kostenlosen Angebots:

10 Punkte-Anleitung der IVT-Hö für den Therapie-Erfolg im Strafrecht (fürs Gericht) bzw. den MPU-Erfolg im Strafrecht (fürs Gericht) oder im Verwaltungsrecht (für die Verkehrsbehörde)

Bei Bindungswirkung des Urteils für die Verkehrsbehörde entfällt die MPU im Verwaltungsrecht!

Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht. Kein Eignungsgutachten im Strafrecht erforderlich. Bindungswirkung im Verwaltungsrecht.“ (Originaldruck dieser Veröffentlichung als PDF) Umfassend informieren dazu die Aufsätze auf der Homepage des Verkehrs-Rechtsanwalts Dr. Klaus Himmelreich (24 Jahre lang ADAC-Vertrags-Anwalt, Club-Syndikus des ADAC-Nordrhein bis 2009): www.himmelreich-dr.de

Jährliche Rechtsprechungsübersichten

Jährliche Rechtsprechungsübersichten

der Rechtsanwälte Dr. Klaus Himmelreich und Wolfgang Halm, Fachanwalt für Verkehrsrecht: Rechtsprechung im Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht vom 1.4.2012 bis 31.3.2013 als (Fassung vom 13.3.2014 - gegenüber dem Druck noch etwas ergänzt)

AUFSÄTZE ZU DEN FRÜHEREN JAHREN

Rechtsprechung im Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht vom 1.4.2011 bis 31.3.2012 als (NStZ 2012, H. 9, 486; hier gegenüber der Druckfass. noch einmal leicht korr. u. erg. Fass. v. 19.9.12)

Rechtsprechung im Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht vom 1.4.2009 bis 31.3.2010 als PDF

(NStZ 2010, H. 9, 492; hier gegenüber der Druckfass. noch einmal leicht korr. u. erg. Fass. v. 7.9.10)

3. BNV-Kongress 2008 - Überarb. Fass. von Forensische Verkehrstherapie - Festschrift für Klaus Himmelreich-2007 als PDF

(Arndt Himmelreich 2007, für den BNV überarb. Fass. von 2008) "Warum geben Amts- oder Landgerichte auch bei mehrfachen Alkoholfahrten mit bis zu 3 Promille schon 6 bis 9 Monate nach der Tat aufgrund der KBS-Therapien der IVT-Hö® den Führerschein im Gerichtssaal zurück? Warum kann durch ein ausführlich begründetes Urteil des Strafrichters die MPU im Verwaltungsrecht entfallen (Bindungswirkung für die Behörde)?" (mit einer Liste kommentierter Urteile und Beschlüsse)

Wir unterstützen Sie einen klaren Durchblick zu bekommen.

Enge Zusammenarbeit direkt nach der Tat mit zahlreichen (Fach-) Anwälten für Verkehrsrecht z.B. in Berlin-Brandenburg und in Bayern (München):

am intensivsten mit


Olav Sydow, Berlin

(https://fachanwaelte-berlin.de/olav-sydow-rechtsanwalt)

sowie mit

Thomas Winkler, Königs Wusterhausen (www.bohn-rae.de)

Roman Becker

(www.kanzlei-fuer-verkehrsrecht.de)

und Marcus Gülpen

(www.guelpen-garay.de)


Dr. Hartmut Breuer
(www.fachanwaltfürverkehrsrecht.com)

Ralf Breywisch, Brandenburg a.d.H. (www.kanzlei-breywisch.de)

Achim H. Feiertag

(www.ra-feiertag.de)

Dirk Streifler

(www.streifler.de)

 

und in Bayern (München):


Karl Degenhard

(www.rae13.de)

 

 

Sperrfristverkürzung Verkehrstherapie „HBS” im Strafverfahren (direkt nach der Tat)

GEGEN FAHRERLAUBNISVERBOT, SPERRFRIST, MPU

Verkürzung der Sperrfrist vorallem für alkoholauffällige Kraftfahrer durch die Gerichte nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö®

Seit 1980 verkürzen die Gerichte die Sperrfrist vorallem für alkoholauffällige Kraftfahrer nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö® oder verzichten ganz auf den Fahrerlaubnisentzug. In Anspielung zugleich auf die juristische Begründung der Sperrfrist und auf heilkundliche Ziele, nennt die IVT-Hö® solche Verkehrstherapien HEILUNG, BESSERUNG, SICHERUNG, kurz HBS. Grundsätzlich ist die IVT-Hö® nicht zufrieden mit bloßen Verkürzungen der Sperrfrist und bemüht sich deshalb schon so lange und so erfolgreich, wie wahrscheinlich kein anderer, Fahrerlaubnisentzüge ganz zu vermeiden. Ein noch darüber hinausgehendes Ziel ist es, Gerichtsentscheidungen mit Bindungswirkung an die Fahrerlaubnisbehörden zu erreichen. Eine solche Bindungswirkung verhindert die behördliche Anforderung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), die dem Betroffenen oft mehr Probleme macht als seine Strafsache. Die Bindungswirkung des Urteils ist dann gegeben, wenn das Gericht das Urteil damit begründet, dass durch die Rehabilitation der Verkehrstherapie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist. Es reicht nicht aus, dass auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Gesichtspunkt in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) verzichtet wird, denn in solchen Fällen wird die Fahrerlaubnisbehörde doch noch eingreifen und die Belassung der Fahrerlaubnis von einer positiven MPU abhängig machen.

Die IVT-Hö® besitzt eine Urteilssammlung die bis 1980 zurückreicht.

Die IVT-Hö® besitzt eine Urteilssammlung die bis 1980 zurückreicht. Eine Analyse der Urteilsbegründungen hat ergeben, dass für die positive Würdigung unserer Verkehrstherapien hauptsächlich entscheidend war, dass die Strafgerichte die Verkehrstherapie der IVT-Hö® als heilkundliche Maßnahme einschätzen. So stellt z.B. das Amtsgericht Tiergarten 2012 heraus, dass es sich bei Arndt Himmelreich um einen „heilkundlichen Verkehrstherapeuten” handelt.

Durch Verkehrstherapie bei der IVT-Hö sich die MPU ersparen

Durch Verkehrstherapie bei der IVT-Hö sich die MPU ersparen

Anwälte haben es mit Hilfe der IVT-Hö® schon oft erreicht, ihren Mandanten die MPU zu ersparen. Dies ist auch schon nach Alkoholfahrten nahe an der 3 Promille BAK gelungen. Zu diesem Thema siehe die Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich auf Gerichtsurteile, in denen die Verkehrstherapien der IVT-Hö® gewürdigt werden. Er veröffentlichte sie viele Jahre lang in der NStZ, Heft 7, 8 oder 9. Dr. Himmelreich gehörte 1979 zu den Initiatoren der IVT-Hö®. Er hat wissenschaftlich viel im Bereich der interdisziplinären Kooperation zwischen Juristen und Therapeuten, u.a. bezogen auf das Thema Sperrfrist, gearbeitet und veröffentlicht und ist gerne bereit, Kenntnisse und Erfahrungen weiterzugeben. Wir verweisen auf www.himmelreich-dr.de Grundsätzliches und Detailkenntnisse über Verkehrstherapie vermittelt der Beitrag des fachlichen Leiters der IVT-Hö®, Dr. German Höcher, im „Handbuch Straßenverkehrsrecht”, herausgegeben von Wolfgang Ferner, §65 Verkehrstherapie für die juristische Praxis, S. 1031 – 1053, Nomos Anwalt, 2. Aufl. 2006, Baden-Baden. Die IVT-Hö® stellt nach ihren HBS-Verkehrstherapien wissenschaftlich ausführlich begründete Bescheinigungen aus. Da individuell und abhängig sowohl von der anwaltlichen Strategie als auch vom Informationsbedürfnis des Gerichts berichtet werden soll, bietet die IVT-Hö®dem Anwalt für seine Mandanten eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit an und berücksichtigt seine Anliegen in der Therapie und in der Bescheinigung. Ein Urteil des LG Düsseldorf, 24 a NS 26/07, geht sehr ausführlich auf die Verkehrstherapie der IVT-Hö®ein (siehe dazu auch: DAR 10/2008, S. 597 ff.). Hier wird ein sehr kleiner Auszug wiedergegeben: „Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgericht in Düsseldorf vom 31. August 2007 hat die 24 a, kleineStrafkammer … für Recht erkannt: Die Berufung … wird verworfen … Die Staatsanwaltschaft erstrebt das Urteil … insofern aufzuheben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird, der Führerschein eingezogen wird und eine angemessene Sperrfrist verhängt wird … Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille … Die IVT-Hö® … hat herausragende therapeutische Erfolge … der Angeklagte [war] zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen … . Im Rahmen der Gefahrenprognose war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat … Nach dem überzeugenden Gutachten … hat sich der Angeklagte problembewusst und selbstkritisch innerhalb der Maßnahme gezeigt … Diese Tatsachen haben ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Ab. 2 StGB gerechtfertigt … Die vom Amtsgericht ausgesprochene Verhängung des Fahrverbots reichte daher als Maßregel der Sicherung und Besserung aus.“ Staatsanwaltschaften in NRW haben erst dreimal Berufung gegen die Urteile eingelegt, in denen auf den Fahrerlaubnisentzug verzichtet wurde. Solche Berufungen sind immer in allen Punkten gescheitert.