Seit 1980 verkürzen die Gerichte die Sperrfrist vor allem für alkoholauffällige Kraftfahrer nach und sogar während einer Verkehrstherapie der IVT-Hö® oder verzichten ganz auf den Fahrerlaubnisentzug. In Anspielung zugleich auf die juristische Begründung der Sperrfrist und auf heilkundliche Ziele, nennt die IVT-Hö® solche Verkehrstherapien HEILUNG, BESSERUNG, SICHERUNG, kurz HBS …